Vom Stimmrecht ausgeschlossen
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Wohnungseigentümern in Eigentümergemeinschaften präzisiert.
Wohnungseigentümer unterliegen einem Stimmverbot in der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie sich im Rechtsstreit gegen den Verband befinden. Das gilt immer dann, wenn über verfahrensbezogene Maßnahmen abgestimmt werden soll. Mit dem Urteil vom 6.12.2013 (V ZR 85/13) klärt der BGH zwei bisher offene Fragen. Zum einen gilt das Stimmverbot auch, wenn der Eigentümer selbst klagt und nicht nur verklagt wird. Zum anderen muss sein Gegner nicht nur ein anderer Wohnungseigentümer, sondern kann auch die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft sein.