Sie können einen Mietvertrag widerrufen, wenn Ihr Vermieter die Wohnungsvermietung unternehmerisch betreibt. Dies ermöglichen Ihnen die §§312c, 312g in Verbindung mit § 355 BGB. Allerdings müssen Sie das beweisen. Und da legt das Landgericht Berlin eine hohe Messlatte an. Sie ergibt sich aus einem Urteil vom 19.5.2016, Az. 65 S 151/16.
Pauschal gültige Merkmale gibt es nicht. Die Zahl der vermieteten Wohnungen und die Beauftragung einer Hausverwaltung reichen als Beweis nicht aus. Als Unterscheidungskriterium zwischen privater und gewerbsmäßiger Vermögensverwaltung ist allein der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte ausschlaggebend.
Fazit: Prüfen Sie genau, in welcher Vermietereigenschaft Sie tätig sein wollen. Und als Mieter, welche Ihr Vermieter hat.
Hinweis: Bei einem Mietvertrag mit einem gewerblichen Vermieter muss dieser über Ihr Widerrufsrecht binnen einer 14-Tage-Frist belehren. Ein privater Vermieter muss dies nicht.