Sozialmieter: Vergleichen Sie den Mietzins
Mieten oberhalb von 50% der ortsüblichen Sätze sind Wucher. Der Mietvertrag ist nichtig, Sie müssen zuviel bezahlte Mieten rückerstatten.
Hartz-IV-Mieter sind nicht unproblematisch. Zwar zahlt das Jobcenter (sofern der Mieter es bewilligt hat) – direkt an Sie als Vermieter. Doch die Behörde prüft auch, ob die Miete angemessen ist. Liegt die von Ihnen geforderte Miete um 50% über der Marktmiete, ist dies Wucher. So entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 31.5.2016, Az. 316 S 81/15). Bei einem solchen Missverhältnis zwischen ortsüblicher Marktmiete und tatsächlicher Miete um mehr als 50% ist der Mietvertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Mieter hätten Anspruch auf Rückzahlung. Für sie kann nun aber das Jobcenter die überzahlte Miete vom Vermieter zurückfordern. Der kann deswegen dem Mieter nicht kündigen. Ausschlaggebend ist allein die Immobilie: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Unerheblich für die Betrachtung der Miethöhe – und damit den festgestellten Wucher – ist dagegen, dass die Mieter besonders problematisch sind und bspw. die Wohnungen stärker abnutzen als andere, Sie deshalb also höhere Kosten kalkulieren müssen.
Fazit: Orientieren Sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete – auch und gerade, wenn der wirtschaftliche Mieter eigentlich das Jobcenter ist.