Abgabe auf Nichtzahlung
Steuerlich gesehen ist ein Vertrag ein Vertrag – auch wenn er nicht erfüllt worden ist.
Als Geschäftsführender Gesellschafter müssen Sie auch Zahlungen versteuern, die Sie gar nicht erhalten haben. Dies erklärt das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 12.5.2014, Az. IV C 2 - S 2743/12/10001). Das Ministerium bezieht sich darin auf drei entsprechende Urteile des BFH (Urteile vom 3.2.2011, Az. VI R 4/10 und Az. VI R 66/09 – sowie Urteil vom 15.5.2013 Az. VI R 24/12). Die Steuerpflicht entsteht nicht bei der Zahlung. Nach Auffassung des BMF ist sie bereits dann gegeben, wenn eine Forderung an die Gesellschaft vertraglich vereinbart und fällig geworden ist. Unerheblich ist auch, ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat. Für eine solche Verbindlichkeit hätte nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung gebildet werden müssen. Das Unterlassen der Rückstellung ändert nichts an der Steuerpflicht.
Fazit: Steuern auf eine Zahlungsfiktion – das gibt es wohl nur in Deutschland.