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Verluste aus Spekulationsgeschäften absichern

Altverluste konservieren

Bei Spekulationsgeschäften kommt es immer wieder zu Verlusten. Diese kann man noch bis Ende 2013 für die Steuererklärung mit den Gewinnen verrechnen. Für die Zeit danach muss man auf eine andere Strategie ausweichen.

Die letzten zwölf Monate, in denen Sie in der nächsten Steuererklärung alte Verluste aus Spekulationsgeschäften (vor 2009) mit Gewinnen verrechnen können, sind angebrochen. Zum nächsten Jahreswechsel werden sie vom Fiskus nicht mehr als Verrechnungsmasse akzeptiert. Aber es gibt eine Ausweichstrategie.

Ein Fall aus der Praxis

Silke Mair hatte beim Kursrutsch 2008 ihre Aktien verkauft. Die Verluste meldete sie dem Finanzamt. Das bestätigte einen Betrag von 15.257 Euro als Verluste aus Spekulationsgeschäften. Später änderte der Gesetzgeber die Besteuerung und wechselte zur Abgeltungsteuer. Für diese „alten" Verluste, wie sie Anlegerin Mair hat, schaffte der Fiskus eine Übergangsregelung: Sie können bis Ende 2013 mit frischen Gewinnen aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren verrechnet werden.

Damit besteht in diesem Jahr die letzte Möglichkeit, diese durch Gewinne auszugleichen. Oder sie doch noch über das Jahr 2013 vorzutragen und die Verlustverrechnung mit späteren Gewinnen möglich zu machen. Um diese Option zu nutzen, bedarf es einer disziplinierten Vorgehensweise. Wie Frau Mair dies schaffen könnte, zeigt das nachfolgende Beispiel:

  1. Frau Mair erwirbt über Bank X eine Anleihe, die einen hohen Zinskupon hat. Dazu wählt sie eine Unternehmensanleihe eines Rückversicherers mit einem Kupon von 7,0%. Die Ratingnote ist gut, der aktuelle Kurs liegt bei 108,3%. Sie wählt diese Anleihe, weil sie in den nächsten Monaten einen Zinstermin hat. In diesem Fall ist es der 19.5.2013. Dadurch können hohe Stückzinsen generiert werden. Diese muss sie beim Kauf zahlen, damit der Vorbesitzer der Anleihe die ihm zustehenden Zinsen (9 Monate seit letztem Zinstermin) erhält. Ihre Bank bucht diese Stückzinsen in den sog. „Verlustverrechnungstopf". Steuerlich gelten die Stückzinsen also als (neue) Verluste. Besonderheit: Diese „Verluste" können weit über 2013 hinaus mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Die Abrechnungsdaten lauten vereinfacht:
  2. Jetzt eröffnet Mair ein neues Depot bei Bank Y. Die bei Bank X gekaufte Anleihe wird gleich mit der neuen Depoteröffnung auf das neue Depot übertragen. Auf diese Weise hat sie zwei getrennte „Steuerrechnungen". Das ist für den Ausgleich wichtig.
  3. Zwei Monate später, nachdem die Anleihe auf dem neuen Depot angekommen ist, verkauft Frau Mair diese wieder. Mit dem Verkauf vor Zinstermin und Fälligkeit erhält sie nun die ihr zustehenden Stückzinsen (für 11 Monate seit letztem Zinstermin). Besonderheit: Gemäß Einkommenssteuergesetz gelten die Stückzinsen als solche Gewinne, die als Verrechnungsmasse für die Altverluste zur Verfügung stehen.
  4. Anfang 2014 muss der Steuerberater in der Anlage KAP die frischen Gewinne (16.041,67 Euro), die bei Bank Y entstanden sind, nach § 20 Abs. 2 EStG deklarieren und die Verrechnung mit den vom Finanzamt bestätigten Altverlusten (15.257 Euro) beantragen. Die Verluste bei Bank X braucht er nicht anzugeben. Diese werden von der Bank automatisch im Verlusttopf behalten, bis dort Gewinne entstehen.

Das Beispiel zeigt die Wirkung der Vermögensstrategie: Die Altverluste sind vollständig ausgeglichen und verfallen nicht. Da sie auch steuerliche Verluste beim Kauf der Anleihe generiert hat, können diese noch viele Jahre vorgetragen werden. Diese „Altverluste" sind damit konserviert worden.

Fazit: Wichtig für diese Strategie ist, dass der Verkauf vor einem Zinstermin und vor der Fälligkeit geschieht. Sonst behandelt der Fiskus die erhaltenen Zinsen als gewöhnliche Zinsen nach § 20 Abs. 1 EStG und nicht als Gewinn. Diesen wünscht Frau Mair aber, um die neuen steuerlichen Verluste auszugleichen. Dafür hat sie Zeit gewonnen.

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