Ausgaben verteilen
Außerordentliche Belastungen können nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dazu gibt es ein neues Urteil.
Bei außerordentlichen Belastungen ist eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht rechtmäßig. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 23.4.2015, Az. 3 K 1750/13). In dem konkreten Fall ging es um Umbaukosten in Höhe von 166.000 Euro. Die Bauarbeiten waren notwendig geworden, um das Haus für eine schwerbehinderte Tochter behindertengerecht umzubauen. Weil ihre Einkommensteuer aber wesentlich geringer ausfiel, wollten die Eltern des Mädchens die Kosten auf insgesamt drei Jahre aufteilen. Das Finanzamt ließ dies nicht zu. Es senkte lediglich im Entstehungsjahr die Einkommensteuer auf 0 Euro. Diese Vorgehensweise wurde nun vom FG bestätigt. Die Familie hätte also steuerlich nur dann stärker profitieren können, wenn sie z. B. im Dezember einen Teil der Arbeiten in Auftrag gegeben hätte und dann im nächsten Jahr die übrigen Arbeiten hätte durchführen lassen.
Fazit: Versuchen Sie, die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen möglichst auf mehrere Jahre zu verteilen, wenn diese die Höhe Ihrer Einkommensteuer übersteigen. Nur so haben Sie die Möglichkeit, sich größere Teile der Ausgaben über die Steuer wiederzuholen.