Werden Rückzahlungen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet, stehen diese den Eheleuten je zur Hälfte zu. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehepartner die Zahlungen allein geleistet hat – und auch dann, wenn die Ehe mittlerweile geschieden worden ist. So entschied der BFH (Urteil vom 13.5.2015, Az. VII R 38/14).
Begründung: Das Finanzamt erachtet Vorauszahlungen von Eheleuten grundsätzlich als von beiden geleistet. Das gilt auch unabhängig davon, wer das Geld tatsächlich gezahlt hat. Dieser Logik folgend steht deshalb auch eine Rückerstattung beiden Eheleuten zu und zwar jeweils zur Hälfte.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten unterstellt der BFH eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Folglich sei auch anzunehmen, dass mit einer vom Konto eines Ehegatten geleisteten Vorauszahlung in aller Regel nicht nur die eigene, sondern die gemeinsame Steuerschuld mit dem anderen Ehegatten beglichen werden soll. Sie können dieser Sichtweise nur ausweichen, indem Sie bei der Vorauszahlung klar schriftlich zum Ausdruck bringen, dass diese nur für Ihre eigene Steuerschuld gelten soll. Dann steht Ihnen anteilig der alleinige Erstattungsanspruch zu.
Fazit: Der Fiskus betrachtet Ehegatten grundsätzlich als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Daraus leitet er ein gemeinsames finanzielles Interesse und Handeln ab. Wollen Sie – z. B. im Falle einer Trennung – davon abweichen, müssen Sie das gegenüber der Steuerbehörde erklären.