Finanzministerium entschärft Selbstanzeige
Nicht jede objektive Unrichtigkeit soll den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahelegen. Vielmehr soll es einer sorgfältigen Prüfung durch die Finanzbehörde bedürfen.
Die Höhe der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung oder aber die Zahl der Berichtigungen entscheidet nicht darüber, ob von einem strafrechtlichen Anfangsverdacht ausgegangen werden kann.
Wenn ein Unternehmen innerbetriebliche Kontrollsysteme hat, gilt dies als Indiz gegen das Vorliegen des Vorsatzes bzw. einer Leichtfertigkeit.
Das Finanzministerium zeigt praxisnahe Beispiele für Steuerpflichtige, Berater und Behörden auf.
Wichtig: Lediglich die Anzeige des Fehlers gegenüber der Finanzverwaltung müssen Sie unverzüglich machen. Die Berichtigungserklärung selbst können Sie später nachholen.
Das BMF will auch mehr Zeit für das Einreichen der Berichtigungserklärung einräumen. Dies soll vor allem gelten, wenn es sich um länger zurückliegende Sachverhalte handelt.
Klargestellt wird auch, dass Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer keine Anzeige- sowie Berichtigungspflicht für ihre Mandanten haben. Der Steuerpflichtige muss also selbst handeln.
Fazit: Setzt das BMF seine Absichten um, ist dies eine deutliche und dringend gebotene Verbesserung bei der gerade erst erschwerten Selbstanzeige. Wann der Entwurf tatsächlich in Gesetztesform gegossen sein könnte, ist bisher allerdings noch nicht absehbar. Wir rechnen mit einer Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode.