Negativ-Zinsen können laut BMF nicht als Zinsen im klassischen Sinne eingestuft werden. Auch handele es sich nicht um ein Entgelt, das vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber gezahlt werde. Vielmehr sei der Negativ-Zins eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr.
Dies hat für Anleger unangenehme Folgen. Sie können die zu „Gebühren“ erklärten Negativ-Zinsen nicht als Werbungskosten absetzen. Faktisch sind sie bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro abgegolten. Zudem schnurrt das angelegte Vermögen durch den Negativ-Zins ohnehin zusammen. Positiv dabei: Momentan sind nur sehr wenige Konten und sehr hohe Vermögen überhaupt von Negativ-Zinsen betroffen. Angesichts der Zinsentwicklung sieht es momentan auch nicht danach aus, dass negative Einlagenzinsen zu einem Massenphänomen werden.
Fazit: Steuerexperten halten die BMF-Begründung zwar für fragwürdig. Schließlich gelte das Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Negative Zinsen müssten darum als negative Einnahmen als Verlust anerkannt werden. Ob die Auffassung der Finanzverwaltung von einem Finanzgericht kassiert wird, bleibt dennoch allerdings vorerst abzuwarten.