Scheidung - Hoffnung auf den BFH
Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten gibt es ein neues Urteil.
Scheidungskosten sollen auch dann steuerlich absetzfähig sein, wenn sie die Existenz des Steuerpflichtigen nicht gefährden. Dies Auffassung vertritt das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom. 21.11.2014, Az. 4 K 1829/14. Es stellt damit die 2013 getroffenen gesetzlichen Regelungen in Frage. Der BFH soll dies nun abschließend entscheiden. Hintergrund: Prozesskosten können steuerlich nur bei Existenzgefährdung geltend gemacht werden. Andernfalls gelten sie nicht als ao. Aufwendungen, weil sie nicht zwangsläufig entstehen. Damit sind sie seit 2013 steuerlich nicht mehr als ao. Belastungen anzuerkennen. Im Fall von Scheidungskosten sieht dies das Finanzgericht anders. Denn die Kosten entstehen nach seiner Auffassung zwangsläufig, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Diese Kosten kann kein Scheidungswilliger vermeiden.
Fazit: Sind Sie betroffen, weisen Sie auf das anhängige Verfahren hin und legen Sie Einspruch gegen anders lautende Entscheidungen ein.