Steuern: Vorsicht bei Eigentumswohnungen für Kinder
Wenn Sie Ihren Kindern eine Eigentumswohnung kostenlos überlassen, gilt bei einem späteren Verkauf möglicherweise die Spekulationsfrist von zehn Jahren.
Vorsicht, Steuerfalle bei Eigentumswohnungen für Kinder! Wenn Sie Ihren Kindern eine Eigentumswohnung kostenlos überlassen, gilt bei einem späteren Verkauf möglicherweise die Spekulationsfrist von zehn Jahren. Unterhalb dieser Grenze muss der Verkaufserlös versteuert werden. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem jetzt beim BFH (Az. IX R 15/16) liegenden Verfahren (Urteil vom 4.4.2016, Az. 8 K 2166/14). Der Fall: Die Eltern hatten am Studienort ihres Kindes eine Eigentumswohnung erworben. Die Tochter wohnte dort bis zum Ende der Berufsausbildung. Die Eltern verkauften die danach frei gewordene Wohnung. Den daraus erzielten Gewinn sollen sie versteuern. Die Eltern argumentierten, dass die Nutzung durch die Tochter einer Eigennutzung der Eltern gleichkomme. Das ist laut Finanzamt und Gericht falsch. Denn die Spekulationsfrist gilt dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung die Eigentümer selbst dort gewohnt hatten. Die Begünstigung durch die Nutzung von einem Kind besteht nur, wenn die Eltern einen Kinderfreibetrag nutzen. Das war in dem Fall nicht mehr gegeben. Bei bloßer Unterhaltspflicht gilt dies laut Urteil nicht.
Fazit: Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beim BFH – achten Sie bei einer Veräußerung einer durch Kinder genutzten Immobilie darauf, dass Sie noch einen Kinderfreibetrag haben.