Verwahrentgelte der Banken bekommen richterlichen Segen
Keine Chance mehr auf Erstattung der Verwahrentgelte. Die beklagte Volksbank Rhein-Lippe durfte bei Neuanlagen auf Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt von ihren Kunden verlangen. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf wies damit die Berufung zurück. Durch die Preisbildungsfreiheit der Bank sei es unerheblich, ob das Verwahrentgelt wirtschaftlich durch die Verpflichtung von Banken, Negativzinsen an die Europäische Zentralbank (EZB) zu zahlen, gerechtfertigt sei.
Fazit: Die Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten ein Entgelt berechnen.
Urteil: OLG Düsseldorf vom 30.3.2023, Az.: I-20 U 16/22