Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1514
Bauleistungen mit Mehrwert

Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, dürfen normalerweise bei Rechnungen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Doch es gibt eine Ausnahme. Der BFH hat die Konstellation jetzt in einem Urteil "wasserdicht" gemacht.

Der BFH hat einen Weg endgültig gangbar gemacht, auf dem bspw. auch Ärzte  ausnahmsweise Vorsteuer in Abzug bringen können. Zwar sind diese als Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, dazu eigentlich nicht berechtigt. Eine Ausnahme besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen für Mietereinbauten. So kann ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. Eine Weiterlieferung liegt dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern ihm auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

Und das ist der konkrete Fall

Im Urteilsfall mietete eine Augenärzte-GbR in einem Einkaufscenter Räumlichkeiten zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik inklusive eines auf der Fläche gelegenen Bereiches für ambulante Operationen für 15 Jahre an. Die Vermieterin gewährte dem Mieter zum Ausbau / Umbau des Mietobjektes einen Baukostenzuschuss in Höhe von insgesamt 500.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. 

Die Parteien waren sich einig, dass die GbR die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle seines Auszuges im Mietgegenstand belässt und nicht wieder rückgängig machen muss. Die GbR als Mieterin kann insoweit keinerlei Entschädigung von dem Vermieter beanspruchen, da die bezuschussten Ausbaumaßnahmen mit Zahlung des Baukostenzuschusses bereits abgegolten sind. 

GbR beauftragt Firmen mit Umbauten in gemieteten Praxisräumen

Die GbR ließ im Jahr 2012 im eigenen Namen durch von ihr beauftragte Baufirmen die gewünschten Umbaumaßnahmen an dem Mietobjekt durchführen, um dieses als Praxisräume zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik herzurichten. Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter aus, so der BFH. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar vom Vermieter genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet. 

Im Urteilsfall nahm der BFH eine sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht in Gestalt einer Weiterlieferung der GbR an die Vermieterin an, weil die GbR infolge des Baukostenzuschusses schon bei Beginn des Mietvertrags auf ihr Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2 BGB) verzichtet und die Vermieterin sofort den Wert und die Substanz der Mietereinbauten erlangt hat.

BFH erkennt wirtschaftlichen Vorteil für den Vermieter

Der wirtschaftliche Vorteil für die Vermieterin lag in der Herstellung der Vermietbarkeit der Räumlichkeiten. Die Vermieterin war erst nach Vornahme der Praxiseinbauten in der Lage, zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik geeignete Räumlichkeiten zu überlassen. 

Der BFH sprach der GbR daher den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Baufirmen zu. Der Vorsteuerabzug – immerhin 19.500 EUR – wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR mit ihrer ärztlichen Tätigkeit (nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz) steuerfreie Umsätze ausführt. 

Worauf es (nicht) ankommt

Begründung des BFH: Die Eingangsumsätze an die GbR – also die Lieferung der Einbauten durch die Praxisbauten – stehen in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Weiterlieferung der Einbauten durch die GbR an die Vermieterin und allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflich-steuerfreien Tätigkeit der GbR, auf den es jedoch für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend ankommt. 

Fazit: Ein eleganter Weg zum kostengünstigen Praxisum- und ausbau. Urteil: BFH, V R 5/18

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2024: DGK & Co. Vermögensverwaltung AG

DGK brilliert in aller Kürze

Thumb Stiftungsvermögen 2024, © Grafik Redaktion Fuchsbriefe mit Envato Elements
In der Kürze liegt die Würze: Dieses abgedroschene Sprichwort bekommt durch den Vorschlag von DGK eine neue, erfrischende Bedeutung: Wo andere Anbieter – in allen Ehren – den doppelten bis dreifachen Platz benötigen, kommt der Hamburger Vermögensverwalter mit einem äußerst informativen Anschreiben, zwei intelligenten Rückfragen und einem siebenseitigen Vorschlag aus. Vor allem die Rückfragen zeigen, dass man sich intensiv mit der Stiftung befasst. Gute Aussichten auf eine hochwertige Empfehlung?
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Elektro-Auto an einer Ladestation © Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2024: G & H Gies & Heimburger Vermögens-Management GmbH

G & H kann mit Edelstein TOPAS nur bedingt punkten

Thumb Stiftungsvermögen 2024, © Grafik Redaktion Fuchsbriefe mit Envato Elements
Sehr tiefschürfend sind die Informationen über den Kelkheimer Vermögensverwalter Gies & Heimburger auf dessen Website nicht. Drei Herren mittleren Alters schauen dem Leser freundlich entgegen. Bei der weiteren Recherche stellen sie sich als die Geschäftsführer Markus Gies sowie Bernd und Hans Heimburger heraus. Man sei ein bankenunabhängiger, professionell organisierter Vermögensverwalter mit viel persönlichen Erfahrungen. Reicht das, um die Stiftung Fliege zu überzeugen?
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Gold und Bitcoin gleichzeitig auf Allzeithochs

(Warum) Misstrauens-Anlagen boomen

Wenn zinslose Anlagen ohne „Gebrauchswert“ einen Preisboom verzeichnen, sollt man aufhorchen. Dann könnte „etwas im Busch sein“. Dies ist so ein Moment. Der Goldpreis verzeichnet mit 2.316 USD (2.163 EUR) einen Rekordpreis. Der Bitcoin tendiert mit 64.182 USD (59.962 EUR) ebenfalls um sein Allzeithoch herum. Und das, obwohl Zinsanlagen wieder attraktiv sind und auch die Börse Höchststände feiert, es also genügend Anlagealternativen gibt.
  • Fuchs plus
  • Dollar zeigt Muskeln

Fed im Stagflations-Dilemma

Die US-Notenbank Fed steckt in einem Stagflations-Dilemma. Das geht klar aus den jüngsten Zahlen zur US-Wirtschaftsentwicklung hervor. Noch rätseln die Märkte darüber, wie sich die Fed aus diesem Dilemma befreien will. Die Antwort dürfte bald absehbar werden - und vielen Zinssenkungs-Optimisten nicht gefallen. Der Dollar wird darauf noch kräftig reagieren.
  • Fuchs plus
  • US-Leitzins bewegt auch europäische Währungen

Pfund und Franken leiden unter Dollar-Stärke

Alle Welt schaut auf den US-Dollar und was die US-Notenbank aus den jüngsten Konjunktur- und Inflationsdaten macht. Anleger, die ihren Fokus etwas weiten, werden gute Anlagechancen bei einigen Cross-Rates entdecken. FUCHS-Devisen zeigt sie auf.
Zum Seitenanfang