Ab jetzt gilt Sippenhaft für Unternehmen
Konzernunternehmen droht die Sippenhaft. Am vergangenen Donnerstag (14.3.) entschied sich der EuGH für eine Konzernhaftung für Kartellschadensersatzansprüche nach Art. 101 I AEUV. Motto: Alle für einen. Was also ein Konzernunternehmen verbockt, sollen alle ausbaden.
Anlass war ein Rechtsstreit in Finnland. Die Stadt Vantaan klagte gegen drei Unternehmen auf Schadensersatz. Alle drei sind Rechtsnachfolger von Gesellschaften, die an einem Kartell beteiligt waren. Obwohl die Gesellschaften also nicht direkt einen Verstoß begangen haben, sollen sie haften.
Achtung: Die Haftung der wirtschaftlichen Einheit für Kartellschäden gilt zeitlich uneingeschränkt. Das heißt: Auch für Altfälle vor (Umsetzung) der Kartellschadensersatzrichtlinie sind betroffen. Auch das stellte der EuGH klar.
Offen ist noch, wie genau der EuGH-Urteilsspruch in deutsches Recht übersetz wird. Im hiesigen Zivilrecht gibt es keine Sippenhaft. Das deutsche Schadensersatzrecht orientiert sich vielmehr streng am reinen Kompensationsgedanken. Fachleute gehen jedoch davon aus, dass sich auch die Rechtspraxis in Deutschland erheblich verschärfen wird!
Fazit
Der Kreis haftender Gesellschaften wird durch das Urteil erheblich erweitert! Muttergesellschaften können damit für die Verstöße von Töchtern in Haftung genommen werden.