Architekt aus dem Obligo
Wenn ein Bauherr ein Projekt in Schwarzarbeit abwickelt, muss er selbst das Risiko für eine mangelhafte Leistung tragen. Das gilt auch, wenn er einen Architekten zwischengeschaltet hat, der bei der Bauüberwachung schlampt. Denn: Ein Architekt haftet bei Mängeln nicht für eine unzulängliche Überwachung, wenn der Vertrag zwischen Bauherrn und Baufirma unwirksam ist, weil er gegen das Schwarzarbeit-Bekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt. Da auch bei der Baufirma im Fall von Schwarzarbeit kein Regress möglich ist, ist letztlich der Eigentümer der Dumme.
Fazit
Bei Schwarzarbeit gibt es auch bei unzureichender Bauüberwachung keine Haftung durch den Architekten. Ansprüche auf Schadensersatz scheiden deshalb aus.
Urteil: Landgericht Bonn vom 8.3.2018, Az.:18 O 250/13