Bei Schwerbehinderten kaum möglich
Das BAG macht es fast unmöglich, eine fristlose Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bei einem Schwerbehinderten durchzusetzen. Unternehmen könnten die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung von Überhangkräften nicht damit begründen, dass diese bei internen Ausschreibungen ohne Erfolg blieben, so die Richter. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung setze voraus, dass „sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden", um dem betroffenen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, notfalls auch zu geänderten Bedingungen. Freiwillige Bewerbungsverfahren entlasten den Arbeitgeber nicht davon, in eigener Verantwortung nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten zu suchen.
Betriebsinterne Suche blieb erfolglos
Dabei hatte es sich der Betrieb nicht leicht gemacht. Ein schwerbehinderter Mitarbeiter hatte ein betriebsinternes Clearingverfahren drei Jahre lang in Anspruch. Er hatte einen Sprachkurs absolviert und sich auf mehrere interne „Stellenangebote" ohne Erfolg beworben. Erst danach sprach der Betrieb nach Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Doch diese hatte vor dem BAG keinen Bestand.
Fazit
Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, muss der Betrieb diese nutzen und darf den Beschäftigten nicht entlassen.
Urteil: BAG vom 27.6.2019, Az.: 2 AZR 50/19