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Frei fahren für 1.080 EUR

BFH genehmigt Rabattfreibetrag für Ruhestandsbeamte

Können Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder gratis beziehen, kann der Vorteil bis zu 1.080 Euro pro Nase und Jahr steuerfrei sein. Bedingung für diesen in § 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes geregelten "Rabattfreibetrag": Es muss sich um solche Waren oder Dienstleistungen handeln, „die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden“. Gemeint sind damit vorrangig solche Waren und Leistung
Der sog. Rabattfreibetrag ist auch für die Fahrpreisvergünstigungen möglich, die die Deutsche Bahn Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt. Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine auf Grund besonderer Nutzungsbestimmungen "fremden Letztverbrauchern" (vulgo: Bahnfahreren) nicht angeboten werden.

Jede Menge Freifahrten

Der Kläger erhielt im Streitjahr 2014 neben seinen Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen. Es handelte sich um Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr mit und ohne Zuzahlungen für Mitarbeiter und Angehörige sowie im Regionalverkehr. Die Tagesfreifahrtscheine wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt. In deren Geschäftsbereich war der Kläger während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt. Den Sachbezugswert dieser Fahrvergünstigungen, die besonderen Nutzungsbestimmungen unterlagen, bezifferte das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) mit 1.746 EUR.

Dieser grundsätzlich steuerpflichtige Betrag ist um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen, so das positive Ergebnis des BFH. Für den Erhalt des Arbeitslohns und damit für die Besteuerung maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Mann die vergünstigten Fahrtscheine erhalten hat, und nicht erst der spätere Zeitpunkt, zu dem die Fahrscheine einlöst werden und der Mann tatsächlich fährt.

Fazit: Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des BFH. Urteil: BFH, VI R 23/17

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