Der Chef macht nicht immer das Licht aus
Immer mehr Unternehmen regeln auch für ihre Führungskräfte in Betriebsvereinbarungen Dauer und Lage der Arbeitszeit. Doch das hat Folgen: Der Betriebsrat kann auf Einhaltung pochen. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Betriebsvereinbarung, steht der Interessenvertretung ein Unterlassungsanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn es um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Führungskräften geht. Su urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 2. Februar 2018, Az. 9 TaBV 34/17).
Eine Lebensmittelhandelskette hat eine solche Betriebsvereinbarung geschlossen. Sie enthält die Regelung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Filialleiter, Abteilungsleiter und Stellvertreter in Vollzeit (ohne Pausen) 37,5 Stunden beträgt. In der Regel soll sie auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche verteilt sein.
Flexible Regelung sind möglich
Für Führungskräfte gibt es allerdings Möglichkeiten der Flexibilisierung. So können sie den Beginn und das Ende der individuell täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage eigenverantwortlich bestimmen. Betriebliche Belange wie Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeiten, Preisauszeichnung, Hausreinigung, Inventuren oder verkaufsunterstützende Tätigkeiten können ebenso eine Abweichung erfordern. Die Führungskraft kann auch komplett abweichende Regelungen zur Arbeitszeit jenseits der Betriebsvereinbarung abschließen. Darüber ist aber der Betriebsrat zu informieren.
Fazit:
Gibt es freiwillig vereinbarte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Führungskräften, sind diese auch zu beachten.