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Keine Gestaltung mit Falschrechnung

Einkommensteuer kaum gestaltbar

Geschäftsführende Gesellschafter können ihre persönliche Einkommensteuerlast nicht mit variierenden Gehaltszahlungen optimieren.
Geschäftsführende Gesellschafter können ihre persönliche Einkommensteuerlast nicht mit variierenden Gehaltszahlungen optimieren. Das ist der Kern eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 14.4. 2016, veröffentlicht am 27.7., Az. VI R 13/14). Der Fall: Der alleinige Gesellschafter arbeitete auch als Geschäftsführer der GmbH. Er erzielte dadurch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass Tantiemen und Urlaubsgeld für den Geschäftsführer drei Jahre lang zu hoch berechnet worden waren. Deshalb wurde die zu viel gezahlte Summe zurückgefordert (Rückzahlung an die GmbH).

Zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder

Der Haken: Die Gehaltsrückzahlung mindert zwar die Einkommensteuer, weil die Einkünfte niedriger waren. Allerdings ist der Zeitpunkt der Gehaltsrückzahlung relevant für die Berechnung der Steuer. Die Einkommensteuer wird also nicht rückwirkend für das Jahr berechnet, in dem sie angefallen wäre. Eine Verteilung des zu viel gezahlten Einkommens auf andere Jahre ist nicht zulässig.   Diese Regelung gilt im Grundsatz auch für Lohn- oder Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer. Dazu gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers (Arbeitslohn). Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Fazit: Das Urteil schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gehaltszahlung für GmbH-Geschäftsführer ein. Variierende Zahlungen je nach erwarteter Gewinn- und Einkommensteuer (mal höher, mal niedriger) sind nicht machbar.

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