Gewappnet gegen Zahlungsausfälle
In Ihren AGBs können Sie sich gegen Zahlungsausfälle bei Insolvenz wappnen. Achten Sie dabei auf die richtige Formulierung.
Sie können sich mittelbar vor der Insolvenz ihres Geschäftspartners durch einen entsprechenden Passus in den AGB schützen. Wichtig dabei ist: Vermeiden Sie auf jeden Fall den Hinweis auf eine Insolvenz! Genau dann ist nämlich die Möglichkeit, sich durch eine entsprechende Lösungsklausel eine Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen, unwirksam. Auf die entsprechende Rechtsprechung des BGH hat uns dankenswerterweise ein aufmerksamer Leser hingewiesen. Gegen Zahlungsausfälle bei Insolvenzen können Sie sich durch andere Formulierungen in Ihren AGB wappnen. Rechtlich unbedenklich sind Lösungsklauseln, die auf eine wirtschaftliche Verschlechterung des Kunden abstellen. Eine ao. Kündigung können Sie vertraglich bspw. bei einem erheblichen Wertverlust der Sicherheiten, einer erhebliche Verschlechterung des Vermögensstatus oder einer Bonitätsabstufung von erheblichem Umfang durch Creditreform vorsehen. Dies ist im BGB (§ 490) geregelt. Unschädlich sind künftig Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Anwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen empfiehlt, diese unbedingt in den AGB zu verankern. Das schützt vor nachträglichen Zahlungsanfechtungen. Bisher galten Ratenvereinbarungen als Grund für die Rückforderung von Kaufpreisen aus Lieferungen.
Fazit: Änderungen Ihrer AGB und ein striktes Controlling sind Grundvoraussetzungen für Vorsorge gegen Zahlungsausfälle.