Handlungsbedarf beim Datenschutz
Die Anforderungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes müssen Sie ab dem 25.05.2018 erfüllen. Es gibt meist nur neuen bürokratischen Aufwand ohne erhebliche inhaltliche Änderungen zu berücksichtigen.
Wegen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes müssen Sie sich keinen Kopf machen. Es gilt ab dem 25.5.2018. Der Handlungsbedarf ist überschaubar. Wichtig: Sie müssen weiterhin keinen Datenschutzbeauftragten bestimmen, wenn weniger als zehn Ihrer Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Es handelt sich hauptsächlich um bürokratischen Aufwand. Überarbeiten lassen müssen Sie auf jeden Fall bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz. Allerdings sind die meisten Änderungen lediglich redaktioneller Natur – so ändert sich vielfach die Nummerierung der jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Geprüft werden muss aber auf jeden Fall, ob die Verarbeitung der Daten ausreichend transparent und ob die Datenübermittlung ausreichend geschützt ist.
Die Einwilligung Ihrer Beschäftigten zur Erhebung personenbezogener Daten muss wie bisher freiwillig erfolgen. Und sie muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Wie weit die Freiwilligkeit bei einem abhängig Beschäftigten tatsächlich gegeben ist, bleibt weiterhin im Einzelfall eine Frage der Gerichte.
Im Regelfall dürfte es kaum Konflikte geben. Jedenfalls dann nicht, wenn sie gut aufklären. Denn erlaubt sind laut Gesetz nur „erforderliche“ Datenerhebungen. Fragen Sie deshalb nur Daten ab, die Sie tatsächlich unbedingt bauchen – vor allem wenn Sie zum Erheben der Daten ohnehin gesetzlich verpflichtet sind. Wenn Sie Daten zur Leistungsüberprüfung erheben wollen, achten Sie auf die Mitbestimmungsrechte.
Fazit: Grundlegende unternehmerische Entscheidungen fordert Ihnen das neue Datenrecht nicht ab. Sie können es also an Ihre Rechtsabteilung delegieren.