Vorsicht beim Einkauf von (vermeintlicher) Markenware: Sie tragen die Beweislast! Immer wieder passiert es, dass Händler Markenware zum Verkauf stellen – und der Markeninhaber schickt umgehend Anwalt und Gerichtsvollzieher ins Haus. Es folgen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche!
Dann müssen Sie schnell handeln! Oft wird Ware über eine Kette mehrerer europäischer Händler bezogen. Üblich ist die Erklärung – meist anwaltlich/notariell bestätigt –, dass es sich bei der Ware um „erschöpfte Originalware“ handelt. Also um Ware, die durch den Markeninhaber für den Handel im europäischen Wirtschaftsraum bestimmt ist. Doch das reicht nicht aus!
Sie brauchen Beweise für die Authentizität und Verkehrsfähigkeit der Ware. Das bedeutet: Ihr Einkauf muss bereits im Vorfeld die gesamte Lieferkette bis hin zum Markenhersteller in Erfahrung bringen.
Beanstandete Ware ist sofort aus dem Verkauf zu nehmen. Sie muss gesondert gelagert werden. An gewerbliche Abnehmer Geliefertes ist zurückzurufen. Sonst droht Regress. Achtung: Das Retournieren der Ware an Vorlieferanten ist eine neue Markenverletzung! Bis zu einer finalen Regelung ist die Ware tabu.
Fazit: Wer in Deutschland mit Markenware handelt, muss beweisen können, dass es sich um erschöpfte Originalware handelt, sofern der Markeninhaber ein verlässliches System zur Erkennung von Markenfälschungen unterhält.
Hinweis: Wir haben für Sie eine Checkliste „Risikominimierung beim Einkauf von Markenware“ zusammengestellt. Wir stellen Ihnen diese gern auf Anfrage zur Verfügung (redaktion@fuchsbriefe.de).