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Neues Gesetz im Bauvertragsrecht

Mängelhaftung ausgeweitet

Die Regelungen des „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ betreffen jeden Kaufvertrag zwischen Unternehmen. Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen.
Die ab 2018 geltenden Vorschriften für die Mängelhaftung betreffen nicht nur den Bau. Bei jedem Kaufvertrag zwischen Unternehmen greifen die neuen Reglungen des „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“. Sie müssen prüfen, ob Sie in Ihren Vertragsbedingungen Änderungen vornehmen müssen. Denn Sie müssen Ein- und Ausbaukosten künftig auch dann übernehmen, wenn nicht Sie, sondern Ihr Zulieferer diese verursacht hat. Sie können die Kosten an Zulieferer nur dann weitergeben, wenn im Verhältnis zu diesem deutsches Recht anzuwenden ist. Wenn nicht, müssen Sie die Anwendung deutschen Rechts extra vertraglich vereinbaren. Offen ist, ob Sie mit Kunden vertraglich die Kostenerstattung für Ein- und Ausbaukosten in Ihren AGB wirksam ausschließen oder beschränken können.

Fazit: Zulieferer und Großhändler müssen bis 2018 Ihre Verträge mit Kunden prüfen und ggf. ändern. 

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