Mehr Lohngerechtigkeit sorgt für heikle Personalsituation
- Nur zu 100% identische Tätigkeiten sind gleich. Im Einzelfall kann schnell Streit darum entbrennen, welche Tätigkeiten untereinander vergleichbar sind. Ggf. auch mit dem Betriebsrat, der anderer Auffas-sung ist als Sie.
- Es gibt es keine Auskunft zum Entgelt, wenn nicht wenigstens sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts in die Vergleichsgruppe fallen. Ist das nicht der Fall, haben Sie ein Recht auf Auskunfts-verweigerung. Anderenfalls könnten Rückschlüsse auf das Gehalt einzelner gezogen werden. Das ist mit dem aktuellen Datenschutzrecht nicht vereinbar.
- Der Beschäftige muss seinen Auskunftsanspruch in tarifgebundenen Unternehmen an den Betriebsrat richten. Nur wenn es keine Interessenvertretung im Unternehmen gibt, ist der Arbeitgeber der Ansprechpartner. Der Beschäftige muss in seiner schriftlichen Anfrage gleich eine Person des jeweils anderen Geschlechts benennen, die eine „vergleichbare“ Tätigkeit ausübt.
Fazit: Das Gesetz ist nicht immer präzise formuliert, so dass Streit programmiert ist. Für die Betriebe bringt die Neuregelung mehr Kosten und Bürokratie und wohl auch Unfrieden.