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Teilnahme an Gesellschafterversammlung

Nicht jeder darf an Gesellschafterversammlung teilnehmen

Regeln Sie im  Gesellschaftervertrag, wer an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen darf – und wer nicht.
Regeln Sie im Gesellschaftervertrag wer an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen darf – und wer nicht. Das empfehlen Anwälte wie die der renommierten Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen, denn es hilft, Ärger zu vermeiden. Klar ist, dass grundsätzlich jeder Gesellschafter teilnehmen darf. Ebenso, dass er sich im Verhinderungsfall vertreten lassen darf. Diesen Vertreter darf er selbst bestimmen. Seinen Steuerberater oder Anwalt müssen die anderen Gesellschafter akzeptieren – den Vertreter eines Konkurrenzunternehmens nicht. Strittig war bisher, ob ein Gesellschafter einen sachkundigen Berater mitbringen darf. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass die Mitnahme eines Beraters zulässig ist (Urteil vom 25. 8. 2016, Az. 8 U 347/(16). Dies gilt immer dann, wenn ein  Gesellschafter nicht über die nötige Expertise verfügt und schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind.

Fazit: Regeln Sie im Gesellschaftervertrag die Vertretung bei Abwesenheit (inklusive Stimmrecht) und wann ein Berater mit welchen Verpflichtungen (Verschwiegenheit!) hinzugezogen werden darf.

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