Alle gespeicherten Daten gehören Ihnen
Mitarbeiter-Daten sind nur begrenzt Privatsache. Der Arbeitgeber sitzt hier am längeren Hebel.
Sämtliche Daten auf den PCs Ihrer Mitarbeiter gehören Ihnen. Sie haben darauf jederzeit Zugriff. Dies ergibt sich eindeutig aus den Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses (im Sinne des §241 Abs. 2 BGB). Das Fernmeldegeheimnis greift in solchen Fällen nicht. Ausgenommen sind private Daten – sofern die private Nutzung des PC nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Mitarbeiter dürfen also nicht eigenmächtig Daten löschen. Da es sich dabei nicht nur um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, sondern auch um eine Straftat handeln könnte, dürfen Sie schon bei Verdacht auf eine solche dem Betreffenden kündigen. Etwa, wenn Sie überzeugt sind, dass er Kundendaten abschöpft. Nach Meinung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (Urteil vom 5.8.2013, Az. 7 Sa 1060/10) geht das sogar außerordentlich, ohne gesonderte Abmahnung. Gehen Sie besonnen vor. Besteht ein Verdacht, sollten Sie versuchen, diesen zu erhärten, bevor Sie kündigen. Die Gerichte verlangen „alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts“, also mindestens ein persönliches Gespräch mit dem Betreffenden.
Fazit: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen auf den sensiblen Umgang mit jeglichen Daten im Unternehmen hin. Wenn etwas schief geht, könnten Sie am Ende für eventuelle Straftaten, wie die unbefugte Weitergabe von Daten, haften.