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Auch angetrunken geschützt

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt bei betrieblich veranlassten Veranstaltungen auch für angetrunkene Mitarbeiter. Dies meint jedenfalls das Sozialgericht Dortmund.

Ein Sturz beim Gang zur Toilette auf einer Betriebsfeier unterliegt dem gesetzlichen Unfallschutz. Das gilt auch dann, wenn der oder die Verunglückte erheblich alkoholisiert war, meint das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 1. 2. 1018, Az. S 18 U 211/14).

Im entschiedenen Fall knickte eine Industriekauffrau auf dem Weg zur Toilette um. Sie nahm an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit zweier Abteilungen teil. Am Abend fand eine vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Grillfeier statt. Gegen Mitternacht hatte die Mitarbeiterin einen Blutalkoholwert von über 2,0 Promille. Sie brach sich beim Weg zur Toilette das linke Sprunggelenk.

Auch ohne Anwesenheitspflicht

Die Frau meldete dies als Arbeitsunfall. Ihr Arbeitgeber lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden und die Industriekauffrau sei deshalb auch nicht versichert gewesen.

Das Sozialgericht Dortmund entschied zugunsten der Industriekauffrau. Zum einen war die Veranstaltung nicht zeitlich begrenzt, zum anderen war sie noch nicht offiziell beendet.

Zweck der Veranstaltung nachgekommen

Durch Ihre Teilnahme an der Grillfeier kam die Mitarbeiterin dem Zweck der Veranstaltung nach. Auch war sie nach Meinung des Gerichts noch teilnahmefähig. „Auch wenn es keine Anwesenheitspflicht mehr gab und einige Teilnehmer die Feier bereits verlassen hatten, greift der Versicherungsschutz", meint dazu erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann vom Deutschen Anwalts-Verein.

Fazit: Beenden Sie solche Veranstaltungen offiziell und rechtzeitig. Dann vermeiden Sie auch die lästigen Formalitäten mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

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