Auch ein Betriebsrat darf nicht erpressen
Ein Betriebsrat darf seine Position nicht ausnutzen, um ein höheres Gehalt zu erpressen. Mehr Entgelt gegen die Unterschrift unter eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit wertete das Landesarbeitsgericht (LAG) München als Erpressung. Es hielt das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber für gestört. In 2. Instanz sah das LAG die Amtsenthebung des Betriebsrats als gerechtfertigt an (Urteil vom 17.01.2017, 6 TaBV 97/16).
Erst mehr Geld, dann Unterschrift
Der Fall: Ein Betriebsratsvorsitzender forderte monatlich 150 Euro mehr Gehalt. Als die Geschäftsleitung dies ablehnte, erklärte er, um die an ihn herangetragenen Themen könne er sich erst dann kümmern, wenn über seine persönliche Forderung erneut entschieden sei.
Der Betriebsrat schob noch eine Drohung nach. Wenn die Entgeltanhebung nicht erfolge, müsse er die Ausdehnung des Schichtmodells und die Verlängerung eines Ergänzungstarifvertrags boykottieren. Im weiteren Gesprächsverlauf kündigte er sogar noch an, die Belegschaft aufzufordern, ab sofort am Wochenende nicht mehr zu arbeiten.
Grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten
Das Verhalten stellt eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten als Betriebsrates dar. Deshalb ist laut LAG der Antrag auf Ausschluss aus dem Gremium gerechtfertigt, eine weitere Amtsausübung untragbar.
Fazit: Wenn einem Betriebsrat die Regelung seiner persönlichen Ansprüche wichtiger ist als das allgemeine Interessen des Betriebs, kann der Arbeitgeber eine Amtsenthebung erfolgreich durchsetzen.