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Telekom regelt Nutzung mobiler Kommunikationsgeräte

Betriebsrat bei Freizeitregelungen außen vor

Unternehmen können den Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln in der Freizeit alleine regeln. Sie brauchen den Betriebsrat nicht darin einbeziehen.

Der Betriebsrat muss nicht gefragt werden, wenn es um die Nutzungsregelung mobiler Kommunikationsgeräte außerhalb der Arbeitszeit geht. So unterliegen die Selbstverpflichtungen der Deutschen Telekom zum Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln (mobile devices) außerhalb der Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil BAG, 22.08.2017, 1 ABR 52/14) entschieden.

Die Telekom hat Empfehlungen für die Beschäftigten im Intranet veröffentlicht. Darin macht es seine Erwartungen im Umgang mit Smartphones und Tablets deutlich. In der Selbstverpflichtung heißt es: „Außerhalb der Arbeitszeit wird grundsätzlich nicht erwartet, dass mobile Arbeitsmittel dienstlich benutzt werden." Anrufe, Lesen und Bearbeiten von beruflichen E-Mails im Urlaub sei ebenfalls nicht notwendig. Ausnahmen bilden Krisensituationen und Situationen, in denen ein unmittelbares Handeln erforderlich ist. „Hier ist die direkte Kommunikation per Anruf zu bevorzugen."

Grenzen für den Betriebsrat

Der Betriebsrat sah das anders, wollte mitreden. Er berief sich dazu auf § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die betriebliche Ordnung und die Arbeitszeitgestaltung sind danach mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Doch hatten die Anträge des Betriebsrats in allen drei Instanzen keinen Erfolg. In seiner Entscheidung verwies das BAG den Betriebsrat darauf, dass es bei den Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG um das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer geht. Der außerbetriebliche, private Lebensbereich sei der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entzogen. Die betriebliche Arbeitszeit sei ebenfalls nicht betroffen, so dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berührt sei.

Regeln Sie die Nutzung von mobilen Arbeitsmitteln außerhalb der Arbeitszeit und für den privaten Bereich, können sie dies ohne Beteiligung des Betriebsrats tun.

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