Glück gehabt: Der Freibetrag für Mitarbeiterverköstigungen bleibt – aber auch die damit verbundenen „schrägen“ Regeln. Der Bundestag hat einen Vorstoß des Bundesrats, die Steuerfreigrenze von 44 auf 20 Euro pro Mitarbeiter und Monat zu senken, abgelehnt. Wenn Sie also mit Naturalien das Betriebsklima heben wollen, können Sie das weiter in gewohntem Maße tun. Aber Achtung, es gibt ein paar Fallstricke, die dabei immer wieder übersehen werden. Sie sollten insbesondere die schwammige Grenze zwischen einer steuerfreien Aufmerksamkeit und einem steuerpflichtigen Arbeitslohn beachten: Unproblematisch sind Gutscheine fürs Tanken, für Lebensmittel oder Sport. Kaffee, Kekse, Mineralwasser, Obst oder Nüsse sind ok. Sie fallen in die Kategorie einer „im betrieblichen Interesse gewährten Leistung“. Bei Brötchen, Croissants oder Brezeln ist das nicht der Fall. Sie könnte das Finanzamt als Mahlzeit werten. Insbesondere, wenn Sie sie zum Frühstück auf den Tisch bringen. Denn Mahlzeiten sind steuerpflichtig. Der Sachbezugswert für ein Frühstück liegt bei 1,63, für Mittagessen bei 3,00 Euro. Keine Regel ohne Ausnahme. Zu außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen sind Mahlzeiten erlaubt: etwa bei einer Inventur oder Wochenendarbeit. Das Finanzamt prüft die Anlässe genau. Pralinen, Gebäck, kleinere Geschenke, eine Flasche Sekt zum Geburtstag, zur Hochzeit oder Kindesgeburt sind zulässig. Wertgrenze: 40 Euro. Waren, die Sie selbst herstellen oder handeln, können Sie bis zu einem Steuerfreibetrag von 1.080 Euro p. a. an Mitarbeiter zuwenden oder vergünstigen.
Fazit: Gewähren Sie solche „Goodies“ im Betrieb regelmäßig und für viele Mitarbeiter, sollten Sie die Regeln gut im Blick behalten. Sonst müssen Ihre Mitarbeiter am Ende höhere Lohnsteuern zahlen.