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Einstellen und entlassen sind zentrale Hürden

Filialleiter kann auch Betriebsrat sein

Manchmal verschieben die Fronten im Arbeitsalltag: So kann ein Filialeiter gleichzeitig Vorsitzender eines Betriebsrats sein. Das Arbeitsgericht Neumünster hat damit keine Probleme. Aber es gibt eine wichtige Voraussetzung.

Ein Filialeiter kann gleichzeitig Vorsitzender eines Betriebsrats sein. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden (Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 BV 3a/18). Eine vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betriebsratswahl blieb deshalb erfolglos. Begründung des Gerichts: Der Arbeitsvertrag des Filialleiters sehe nicht den Status eines leitenden Angestellten vor. Er könne arbeitsvertraglich nicht selbständig einstellen oder entlassen.

Hinzu komme, dass sich die mögliche Personalkompetenz nur auf die eigene Filiale bezöge. Angesichts der Vielzahl von Filialen sei dies aber nicht bedeutsam genug, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.

Fazit:

Nur wenn ein Filialleiter selbständig einstellt und entlässt, ist er leitender Angestellter. Und nur dann kann er kein Betriebsrat sein.

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