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Kündigungsrecht

Verträge per SMS kündbar

Spätestens ab Oktober können Zeitungsabos, Handy- oder Mietverträge auch per SMS, E-Mail oder Facebook-Nachricht gekündigt werden.
Spätestens ab Oktober können Zeitungsabos, Handy- oder Mietverträge auch per SMS, E-Mail oder Facebook-Nachricht gekündigt werden. Ein jetzt in Kraft getretenes, aber kaum beachtetes Gesetz wird die Unternehmen noch vor erhebliche Herausforderungen stellen. Denn sie müssen alle ihre Kommunkationskanäle etwa in den sozialen Medien genau im Blick behalten – oder sich auf die wichtigsten Kanäle beschränken. Das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ macht dies nötig. Das Gesetz birgt viel Streitpotenzial. So wird es künftig die Frage geben, über welche digitalen Kanäle eine Kündigung gültig ist. Wie sieht es zum Beispiel mit der mobilen Telefonnummer aus dem Impressum oder den einzelnen Kontaktdaten von Mitarbeitern aus? Laut dem Gesetz ist bei Kündigungen nur noch die „Textform“ nötig. Dabei spielt es keine Rolle mehr, über welchen digitalen Kommunikationskanal des Unternehmens die Kündigung eingeht. Für den Vertrag an sich sowie für Vertragsänderungen gilt indes weiterhin die „Schriftform“ mit der nötigen Unterschrift. Die digital eingehenden Kündigungen müssen als solche erkannt und entsprechend abgelegt werden können. Dabei gibt es keine eindeutigen Regeln, wie eine Kündigung formal aussehen muss. Als rechtlicher Maßstab gilt der „objektive Empfängerhorizont“: Der Kunde muss also deutlich machen, wer schreibt und worum genau es geht. Facebook-Profile mit Phantasienamen sind in diesem Zusammenhang problematisch. „Dem Unternehmen muss außerdem die dauerhafte Archivierung der Erklärung möglich sein“, sagt uns RA‘in Judith Börner von der Anwaltssozietät CMS in Köln. Sie sollten die digitalen Kündigungen für mögliche Streitfälle sorgfältig archivieren. Legen Sie deswegen für Kündigungen über digitale Kanäle gesonderte Archive in Ihrem System an. Unternehmen bleibt bis zum 1. Oktober eine Übergangsfrist, um ihre AGBs entsprechend zu ändern. Darin muss stehen, dass für die Kündigung nicht mehr die „Schriftform“ (mit Unterschrift), sondern die „Textform“ nötig ist. Ansonsten wären Kündigungsklauseln unwirksam oder es drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden.

Fazit: Mit der Gesetzesänderung müssen Sie die sozialen Medien in Ihrem Betrieb noch stärker einbinden – oder entsprechend die Kanäle eingrenzen.

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