Von zuhause direkt zum Kunden ist Arbeitszeit
Schickt der Arbeitgeber seinen Monteur von dessen Wohnung direkt zum Kunden, ist die Anfahrt Arbeitszeit. Und damit zu vergüten. Das entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 25.4.2018, Az.: 5 AZR 424/17). Geklagt hatte ein Aufzugs- und Inspektionsmonteur im Außendienst. Ihm muss der Arbeitgeber die Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten Kunden zurück zur Wohnung als Arbeitszeit vergüten.
Diese Zeiten sind nach Tarif oder mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Ein zusätzliches Entgelt steht dem Mitarbeiter nur dann zu, wenn sein Tarifgehalt diese Zeiten nicht schon abgilt. Für das Arbeitsverhältnis des Monteurs gilt der Bundesmontagetarifvertrag (BMTV). Danach erhalten Mitarbeiter für Fahrten zu auswärtigen Arbeiten im Nahbereich (sog. ‚Nahmontage'), die mit dem Arbeitstag enden, keine gesonderte Vergütung, sondern einen pauschalen Zuschlag (Auslöse).
Der fünfte Senat des BAG machte folgende Rechnung auf. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers von 4.376 Euro entspricht rechnerisch monatlich 514 Arbeitsstunden zum damals noch geltenden Mindestlohn (von 8,50 Euro). Damit waren die vom Kläger geltend gemachten 278 Stunden locker abgegolten.
Fazit: Hin und Rückfahrt zum und vom Kunden sind Arbeitszeit. Für die Vergütung ist im Zweifel der Tarifvertrag ausschlaggebend.