Wenn das Ehrenamt wie ein Hauptamt betrieben wird
Vorsicht, wird das Nebenamt zum Hauptamt, fällt Lohnsteuer an! Zwar sind Aufwandsentschädigungen bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Sie fallen gewöhnlich für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer an. Doch müssen nebenberufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 11.12. 2017, Az. VI B 75/17) dagegen lohnsteuerpflichtig.
Im verhandelten Fall hatten Mitarbeiter eines Unternehmens zusätzlich ehrenamtlich Schichten absolviert. Diese entsprachen der sonst von ihnen durchgeführten bezahlten Arbeit. Auf die pauschale Aufwandsentschädigung je Schicht führte der Arbeitgeber aber laut BFH zu Unrecht keine Lohnsteuer ab, sondern verwies auf die Steuerfreiheit von solchen nebenberuflichen Tätigkeiten.
Fazit: Nebenberuflich ist von hauptberuflich strikt zu unterscheiden.