Regelmäßige Pflege wird mit einem Freibetrag bei der Erbschaftsteuer belohnt. Dessen Höhe richtet sich nach Dauer und Umfang der Pflegeleistung des Erben, entschied der BFH (Urteil vom 10. Mai 2017, Az. II R 37/15).
Anspruch darauf haben auch unterhaltspflichtige Kinder. Dies gilt, wenn sie zu Lebzeiten des Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Den Steuerfreibetrag bei der Erbschaft wertet der BFH als ein angemessenes Entgelt für die Pflege bzw. den Unterhalt.
An die Gewährung knüpft er aber Bedingungen. Die wichtigste ist eine lange Dauer der Pflege, die zudem regelmäßig erfolgen muss. Eine amtlich bescheinigte Pflegestufe ist dagegen nicht erforderlich, eine allgemeine Hilfsbedürftigkeit reicht aus. Der BFH definiert die Pflegeleistungen:
- Körperpflege (Waschen, Duschen, Kämmen)
- Ernährung (Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)
- Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung und Heimkehr)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung)
Für den Freibetrag muss die Hilfsbedürftigkeit des Verstorbenen glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt darf an diese Glaubhaftmachung aber keine übersteigerten Anforderungen stellen.
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Pflegen Sie langjährig, intensiv und umfassend – im Urteilsfall pflegte die Tochter ihre pflegebedürftig gewordene Mutter über zehn Jahre lang – kann der Freibetrag laut BFH auch ohne Einzelnachweis gewährt werden.
Fazit: Ein Urteil, dass nach der neuerlich geplanten Reform der Erbschaftsteuer mit möglicherweise insgesamt niedrigeren Freibeträgen noch mehr Gewicht gewinnen kann.