Pflegen wird mit Steuernachlass belohnt
Regelmäßige Pflege wird mit einem Freibetrag bei der Erbschaftsteuer belohnt. Das könnte in Zukunft noch wichtiger werden.
Regelmäßige Pflege wird mit einem Freibetrag bei der Erbschaftsteuer belohnt. Dessen Höhe richtet sich nach Dauer und Umfang der Pflegeleistung des Erben, entschied der BFH (Urteil vom 10. Mai 2017, Az. II R 37/15).
Anspruch darauf haben auch unterhaltspflichtige Kinder. Dies gilt, wenn sie zu Lebzeiten des Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Den Steuerfreibetrag bei der Erbschaft wertet der BFH als ein angemessenes Entgelt für die Pflege bzw. den Unterhalt.
An die Gewährung knüpft er aber Bedingungen. Die wichtigste ist eine lange Dauer der Pflege, die zudem regelmäßig erfolgen muss. Eine amtlich bescheinigte Pflegestufe ist dagegen nicht erforderlich, eine allgemeine Hilfsbedürftigkeit reicht aus. Der BFH definiert die Pflegeleistungen:
- Körperpflege (Waschen, Duschen, Kämmen)
- Ernährung (Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)
- Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung und Heimkehr)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung)
Fazit: Ein Urteil, dass nach der neuerlich geplanten Reform der Erbschaftsteuer mit möglicherweise insgesamt niedrigeren Freibeträgen noch mehr Gewicht gewinnen kann.