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Abmahnvereine dürfen Wettbewerbsverstöße nicht übertrieben hoch ahnden

Übertriebenen Vertragsstrafen sind unzulässig

Strafzahlungen bei Wettbewerbsverstößen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Es muss vielmehr eine angemessene Relation zwischen dem Verstoß und dem angerichteten Schaden für Verbraucher geben.

Sie sind allzu gierigen Abmahnvereinen nicht schutzlos ausgeliefert. Denn Vertragsstrafen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß stehen. Ein Abmahnverein darf bei der geforderten Strafhöhe die Verhältnisse des betroffenen Händlers nicht außer Acht lassen.

Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 12.2. 2018, Az. 3 U 125717).
In dem Fall hatte eine Onlinehändlerin Schuhe mit der Angabe „Ladenpreis 130" Euro angeboten. Dies hatte ein Abmahnverein gerügt. Die Händlerin gab auch die von ihm geforderte Unterlassungserklärung ab. Der Verein durfte im Falle einer weiteren Zuwiderhandlung eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe verlangen.

Die Händlerin änderte die Produktbeschreibung aber nicht sofort. Daraufhin verlangte der Abmahnverein für zwölf inkriminierte Angebote eine Vertragsstrafe von 9.000 Euro.

Gericht reduzierte die Vertragsstrafe

Die Händlerin zahlte aber nur 2.500 Euro. Sie gab einerseits an, dass sie die Löschung der Angebote übersehen habe. Zum anderen sei der Umsatz mit den Schuhen äußerst gering und die Strafzahlung deshalb viel zu hoch.

Dem Verein waren 2.500 Euro zu wenig. Er forderte weiterhin insgesamt 9.000 Euro. Landgericht und OLG wiesen dies aber als unangemessen hoch zurück. 2.500 Euro für zwölf Angebote á 130 Euro seien angemessen genug; zumal die Händlerin nicht zwölfmal gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, sondern nur fahrlässig die sofortige Entfernung der Produktbeschreibungen unterlassen hatte.

Fazit: Lassen sie sich von Abmahnvereinen nicht ins Bockshorn jagen. Unsummen als Vertragsstrafen müssen Sie nicht zahlen.

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