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Ab Dezember und Januar zu beachten

Änderungen im Online-Handel

Paragraphen-Symbol lehnt an einer Wand. Copyright: Pixabay
Richten Sie sich auf Neuregelungen in Sachen Cookies, Verträge, Rechtstexte, Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen, Shopsysteme und Marktplätze ein. Wir geben einen Jahresüberblick.

Händler müssen sich ab Dezember und auch im kommenden Jahr auf eine Reihe gesetzlicher Änderungen einstellen. Wir fassen die Wichtigsten zusammen.

Dezember 2022: Cookies

Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Das bringt eine neue Rechtsgrundlage für Cookies und ähnliche "Werkzeuge" mit sich. Der Händlerbund (Leipzig) meint: „Nur wenig Änderungen in der Praxis, aber notwendig ist die Anpassung von Rechtstexten wie der Datenschutzerklärung.“

Januar 2022: Verpackung

Die zweite Änderungsetappe des Verpackungsgesetzes (von drei Etappen) startet. Hier: Änderungen bezüglich Pfandflaschen sowie Nachweispflicht bei Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Transportverpackungen etc.). Bis 15. Mai müssen jährlich im vorange­gangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte bzw. zurückgenommene und verwertete Verpackungen in nachprüfbarer Form dokumentiert werden. Letztvertreiber müssen auch geeignete Maßnahmen zur Selbstkontrolle der Nachweispflicht einrichten. Händlerbund: „Einzelheiten hat der Gesetzgeber offen gelassen. Richten Sie sich schon auf deutlich weitergehende Anpassungen der 3. Etappe ein.“

Januar 2022: Elektrogesetz

Ausdehnung von Informationspflichten sowie Erweiterung der Rücknahmepflicht für Vertreiber, speziell für Lebensmittelhändler und im B2B-Bereich. Angepasst wird die Berechnung der Quadratmeter-Schwelle (Ausgangspunkt für Rücknahmepflicht). Zudem soll die Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatz kostenfrei sein. Auch für Hersteller sind Änderungen geplant.

Januar 2022: Vertragsrecht für Waren und digitale Inhalte

Mit der Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie hat die EU neue Vorgaben für diese Rechtsbereiche erlassen. Im deutschen Recht wird das „Bezahlen mit Daten“ im Gesetz verankert; zudem gibt es viele geänderte Vorschriften in Sachen Sachmängel, Gewährleistung und Garantie. Händlerbund: „Hierbei dringend auf dem Laufenden halten, z.B. im Bereich Gebrauchtwaren. Angebote müssen künftig anders gestaltet werden, wenn Haftung für bestimmte Mängel ausgeschlossen oder Gewährleistungszeit verkürzt werden soll(en)." Auch neu: Vorschriften für Waren mit (jeweils) digitalen Elementen, Inhalten und Dienstleistungen.

Januar 2022: Chemikalien

Bei der REACH-Verordnung wird die Verwendung von über 4.000 gefährlichen Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent Make-up beschränkt.

März 2022: Dauerschuld

Änderungen bei Vertragslaufzeit und Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen treten in Kraft. Betroffen sind Verträge, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, etwa bei Zeitschriftenabos und Handyverträgen. Wo bislang automatische Vertragsverlängerung von bis zu einem Jahre möglich war, darf eine stillschweigende Vertragsverlängerung künftig nur auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die zulässige Kündigungsfrist wird von drei auf einen Monat verkürzt.

Mai 2022: „Omnibus-Richtlinie“

Ziele: Modernisierung des Verbraucherschutzes, mehr Transparenz, besser durchsetzbare Sanktionen, mehr Verantwortung der Marktplätze. Änderungen betreffen u.a. Widerrufsbelehrung, Hinweispflicht bei personalisierten Preisen, neue Regeln für Preisermäßigung, Informationspflichten bei Kundenbewertungen und Ranking auf Marktplätzen. Bei bestimmten Wettbewerbsverstößen können auch Verbraucher Schadensersatz geltend machen. Gleichzeitig drohen neue Bußgelder bei Verstößen.

Juli 2022: Kündigungsbutton

Dauerschuldverhältnisse: Handyverträge etc. sollen künftig einfacher zu kündigen sein. Nun ist eine Schaltfläche zur Vertragsbeendigung zu implementieren (Achtung: konkrete Gestaltungsvorgaben).

Juli 2022: Verpackung (3. Etappe), Registrierung, Fulfillment, Marktplätze

Vorerst letzte (3.) Änderungsetappe des Verpackungsgesetzes; mit Ausdehnung der Registrierungspflicht (bis dahin nur für Hersteller bzw. Letztvertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Dann sind dazu auch Hersteller von Serviceverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen verpflichtet. 

Auch Änderungen bei Fulfillment und Marktplätzen

Fulfillments: Neuregelung der Verantwortlichkeiten; als Hersteller der Versandverpackung gilt, wer den Fulfillment-Dienstleister beauftragt. Solche Dienstleister müssen dann außerdem überprüfen, ob der Auftraggeber seine Pflichten wahrnimmt, andernfalls dürfen sie die Tätigkeit nicht ausüben. 

Marktplätze: Auch diese Betreiber müssen prüfen, ob ihre Händler ihre Registrierungspflicht wahrgenommen haben; Amazon fragt dazu bereits heute vereinzelt die sog. EPR-Nummer (Registrierungsnummer) an.

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