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Informationen gibt es nur bei Gefahr

Arbeitgeber gestärkt

Betriebsräte sind neugierig und wollen permanent Informationen vom Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings jetzt klare Grenzen beim Wissensdurst im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz gesetzt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klare Grenzen beim Wissensdurst im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz gesetzt. Immer wieder gibt es Streit darüber, in welchem Umfang der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskünfte verlangen kann. Gerade der Arbeitsschutz ist so ein sensibler Bereich.

Das BAG hat jetzt die Regeln an 3 Punkten verschärft:

  • nur wenn eine konkrete Gefährdung der Gesundheit vorliegt, muss der Arbeitgeber informieren
  • nur bei einer Gefahrenlage greift die Mitbestimmung des Betriebsrats und
  • das Auskunftsrecht besteht nicht für Ereignisse aus der Vergangenheit.

Im konkreten Fall verlangte die Interessenvertretung genaue Informationen zu den Auswirkungen einer Zielvereinbarung. Es ging darum, ob davon Gesundheitsbelastungen ausgehen könnten. Das BAG lehnt die Ansprüche auf Auskunft des Betriebsrats ab.

Fazit: Auskünfte beim Arbeitsschutz kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nur dann verlangen, wenn konkrete Gefahren erkennbar sind.

Urteil: BAG vom 24.4.2018, Az.: 1 ABR 6/16)

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