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Landesarbeitsgericht stärkt Arbeitgebern den Rücken

Arbeitgeber kann private Handynutzung verbieten

Es gibt rund 58 Mio. Smartphone-Nutzer in Deutschland. Natürlich nehmen die Arbeitnehmer ihre Mobilgeräte auch mit zur Arbeit. Manchmal nutzen sie, um Börsenkurse zu beobachten oder Aktiengeschäfte abzuwickeln. Nicht allen Arbeitgebern gefällt das.

Der Arbeitgeber darf die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten. Das sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Das gilt insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit verrichtet, die ständige Aufmerksamkeit verlangt. Etwa Arbeitnehmer, die als Sicherheits- und Kontrollkraft beschäftigt sind. Sie trägt mit ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben dazu bei, die Sicherheit eines ordnungsgemäßen Betriebs und damit auch die Sicherheit zu gewährleisten. 

Arbeiten erfordert Konzentration

Ihr Arbeitsauftrag erfordert während der Einsatzzeiten an den Kontrollstellen ständige Aufmerksamkeit und Einsatzbereitschaft. Die Nutzung eines privaten Mobiltelefons stellt mit ihren zahlreichen Funktionsmöglichkeiten eine erhebliche potentielle Quelle der Ablenkung dar. 

Dies gilt für das Führen und Annehmen von Telefonaten, für das Senden wie Empfangen und Lesen von Nachrichten ebenso wie - erst recht - für das Surfen im Internet. Der Betrieb hat ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, derartige potentielle Ablenkungsquellen während der Einsatzzeiten der Arbeitnehmerin konsequent auszuschalten.

Fazit: Das Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone während der dienstlichen Einsatzzeiten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil: LAG Köln vom 19.12.2019, Az.: 7 Sa 444/19

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