Arbeitsrechtliche Regelungen für die Karnevals-Zeit
In der Karnevals- und Faschings-Zeit gelten im Grundsatz die üblichen Regelungen im Arbeitsrecht. Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz keine gesetzlichen Feiertage. Darauf hat die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hingewiesen.
Viele Betriebe in den Narren-Regionen gönnen sich aber kulante Sonderregeln. So klingt die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag oft bereits zum Mittag aus. Wer allerdings an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit Urlaub nehmen möchte, muss einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip“, erklärt vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
Regeln für Pappnasen in der Narren-Zeit im Betrieb
In etlichen Betrieben ist es Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst erscheinen dürfen. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer aber nicht. Arbeitgeber können auch an Fasching verlangen, dass Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. Dann sind Clownskostüm und Cowboyhut nicht gestattet.
Vorsicht sollten Arbeitgeber beim Alkohol walten lassen. Unternehmer haben eine Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft. Arbeitgeber sind hier im schlimmsten Fall im Risiko, selbst schadenersatzpflichtig zu werden. Darum dürfen sie natürlich auch für die Narren-Zeit ein vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.
Fazit: Unternehmer sollten vor der Faschingszeit abwägen, welche individuellen Regelungen sie treffen wollen. Ein guter Umgang mit der Tradition ist wichtig. Alle Freiheiten sind aber individuelle betriebliche Regelungen.
Hinweis: Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt die Regeln vor dem Fasching per Belegschafts-Info klar.