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Bundesarbeitsgericht zu Verstößen gegen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

AU-Bescheinigung erfolgreich anfechten

Gelber Schein. © Fleig / Eibner-Pressefoto / picture alliance
Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Mitarbeitern anfechten. Aussicht auf Erfolg hat das dann, wenn der Arzt die AU-Richtlinie bei der Krankschreibung nicht eingehalten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu geurteilt und gibt Unternehmern Orientierung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geurteilt, dass Arbeitgeber AU-Bescheinigungen im Prinzip anfechten können. Sie können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nur "erschüttern“, wenn der ausstellende Arzt die Vorgaben aus der AU-Richtlinie (§4 und §5) nicht beachtet. Die regeln, wann ein ärztliches Attest auszustellen ist und was der Arzt dabei zu beachten hat. 

Die AU-Richtlinie ist damit erstmals als Bezugsrahmen anerkannt und als Maßstab für Krankschreibungen eingeführt. Ist das Attest ohne Untersuchung durch den Arzt ausgestellt oder weicht die Dauer der Krankschreibung von den üblichen Dauern ab, kann dies den Beweiswert "erschüttern". 

Das regelt die AU-Richtlinie

Ein Blick des Arbeitgebers auf die Vorgaben der AU-Richtlinie kann sich in Zweifelsfällen also lohnen. Wichtig ist: 

  • Die AU muss auf einer ärztlichen Untersuchung beruhen. Dies geht im unmittelbar persönlichen Kontakt mit dem Arzt. Neuerdings ist auch eine Videosprechstunde möglich. 
  • Eine Vor- oder Rückdatierungen der AU sind nur in Ausnahmefällen möglich und nur nach gewissenhafter Prüfung. Maximal sind bis zu drei Tage zulässig. 
  • Eine rückwirkende Bescheinigung der AU ist nicht möglich, wenn der Beschäftigte entgegen der ärztlichen Aufforderung und ohne triftigen Grund zum vereinbarten Folgetermin nicht erscheint. 
  • Der Arzt kann die AU-Bescheinigung üblicherweise nur auf höchstens zwei Wochen im Voraus ausstellen. 
  • Arbeitsfreie Tage, wie Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage oder arbeitsfreie Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung sind in den AU-Zeitraum aufzunehmen und entsprechend zu berücksichtigen.
  • Spätestens nach sieben Tagen sind in der für den Mitarbeiter bestimmten Fassung der AU die festgestellten Symptome durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose zu ersetzen.

Unterscheidung zwischen Symptomen und Diagnose

Im Streitfall ging es um die ärztliche Diagnose (M25.51 G R), die nur der Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber erhält. Im Laufe des Arbeitsgerichtsprozesses um die verweigerte Lohnfortzahlung war dieses Geheimnis vom Beschäftigten gelüftet worden. Der Arbeitgeber betonte, dass die Bescheinigungen nicht den Vorgaben der AU-Richtlinie entsprachen. Die Krankschreibung diagnostiziere lediglich mit den Kürzel M25.51 GR („Gelenkschmerz Schulterregion“) lediglich die Symptome. Nach Ablauf von 7 Tagen ist für eine Folgebescheinigung aber eine Diagnose vorgeschrieben. Obwohl das BAG diese Unklarheit gerügt hat, genügte sie in diesem Fall aber nicht, um die AU anzufechten. 

Fazit: Arbeitgeber können AU-Bescheinigungen grundsätzlich anzweifeln. Erfolgreich dürfte das aber nur sein, wenn der ausstellende Arzt mehrere Formfehler macht, die auf ein "System" hindeuten. Es besteht ein Restrisiko, dass Gerichte die Einhaltung der AU-Richtlinie eher großzügig bewerten.

Urteil: BAG vom 28.6.2023, Az.: 5 AZR 335/22

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