Auch kostenlos bereitgestellte Software ist urheberrechtlich geschützt
Kostenlose Testversionen einer Software dürfen nur mit Erlaubnis des Herstellers auf Internetseiten Dritter zum Download angeboten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten von Microsoft.
Urteil:
Urteil vom 31.7.2019, Az.: I ZR 132/17
Hinweis:
Juristisch unproblematisch wäre es gewesen, einen Link zur Download-Seite des Urhebers zu setzen.