Aus dem BFH-Programm 2016
Möglicherweise brauchen Sie demnächst einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das ist dann der Fall, wenn Sie Ihrem minderjährigen Kind eine Beteiligung an Ihrem Einzel-Unternehmen schenken wollen. Der BFH befasst sich mit der Frage, ob der zivilrechtliche Vertrag auch steuerrechtlich ohne Mitwirkung gilt (Az. IV R 27/13).
Sie können auf eine sich abzeichnende Gewinnerhöhung bei einer Außenprüfung reagieren. Dazu bilden Sie einfach nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag. Dieser mindert den Gewinn des Geschäftsjahres. Offen ist, ob dies während der laufenden Prüfung möglich ist. Das entscheidet der BFH (Az. IV R 9/14).
Die Höhe eines marktüblichen Disagios beschäftigt den BFH ebenfalls (Az. IX R 38/14). In dem Fall handelt es sich um ein Disagio von 10% bei einem zehnjährigen Darlehen. Fraglich ist, ob es hier einen sofortigen Werbungskostenabzug gibt.
Schenkt Ihre Firma Fremden etwas mit einem Wert von mehr als 35 Euro, muss der Empfänger dies versteuern. Übernehmen Sie für den Beschenkten die Einkommensteuer, handelt es sich um eine Betriebsausgabe. Ob diese steuerlich anrechenbar ist, entscheidet der BFH (Az. IV R 13/14).
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern angemietete Parkplätze, könnte dies für Sie zur Umsatzsteuerpflicht führen. Nämlich dann, wenn Ihre Mitarbeiter (in dem Fall 50%) einen Teil der Mietkosten in einem Parkhaus an Sie zahlen müssen. Sie haben dann eine Einnahme. Ob Sie dafür Umsatzsteuer zahlen müssen, prüft der BFH unter Az. V R 63/14.
Fazit: Die o.a. Fälle fallen eher unter das Rubrum: Kleinvieh macht auch Mist. Aber wenn Sie betroffen sind, erhalten Sie Klarheit.