Betriebsrenten der Inflation anpassen
Etliche Unternehmen werden die laufenden Zahlungen für ihre Betriebsrenten deutlich anheben müssen. Der Grund: Arbeitgeber müssen alle drei Jahre die Leistungen der von ihnen gezahlten Betriebsrenten prüfen und an den eingetretenen Kaufkraftverlust anpassen. Das regelt §16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Eine solche Betriebsrentenerhöhung kann eine große Belastung sein. Wer im Oktober 2022 die Betriebsrente mit Rentenbeginn im Oktober 2019 anpassen wollte, sah sich zum Beispiel mit einem Anpassungsbedarf von 15,3% konfrontiert.
Die Inflationsanpassung der Betriebsrenten dürfte ein Massenphänomen werden. Insgesamt gibt es in Deutschland 18,47 Mio. Betriebsrenten. Nach Schätzung von Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersvorsorge (AbA) wird der weit überwiegende Teil dieser Betriebsrenten angepasst werden müssen. Genaue Zahlen dazu gibt es aber nicht.
Ausnahmeregelungen
Von der Anpassungsflicht gibt es einige Ausnahmen.
- Wird die Betriebsrente als Direktzusage vom Betrieb oder über eine Unterstützungskasse gezahlt, gilt die Anpassungspflicht nicht, wenn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen dienen.
- Bei Direktzahlungen ist zudem die „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“ zu berücksichtigen. Eine wirtschaftlich schlechte Situation rechtfertigt es, die Anpassung auszusetzen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Anpassung wirtschaftlich möglich ist, wenn die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, für aktive Unternehmen zuzüglich eines Risikozuschlags in Höhe von zwei Prozentpunkten beträgt.
- Außerdem kann der Arbeitgeber die Betriebsrente jährlich pauschal um 1% erhöhen. Ist die Inflationsrate sehr niedrig, ist das nicht attraktiv. Ist sie dagegen hoch, profitiert der Betrieb.
- Eine weitere Möglichkeit der Begrenzung des Kostenanstiegs ist, nur eine Mindestleistung zu versprechen (BAG vom 3.5.2022, Az.: 3 AZR 374/21).
Die Pflicht zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten gilt als erfüllt, wenn die Anhebung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes (VPI). Oder wenn die Anpassung mindestens der Erhöhung der Nettolöhne vergleichbarer Gruppen von Arbeitnehmern des Unternehmens entspricht.