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Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

BFH gibt ein Jahr Zeit für Einspruch gegen Steuerbescheid

Normalerweise gilt: Sie haben einen Monat Zeit, um gegen ein Schreiben des Finanzamts Einspruch zu erheben. Doch der Fiskus muss einen entscheidenden Aspekt beachten. Sonst verlängert sich die Einspruchsfrist erheblich.

Fehlt in einem Schreiben ihres Finanzamts die Rechtsbehelfsbelehrung ganz oder ist sie „unrichtig", verlängert sich Ihre Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Solange können Sie dann Einspruch bzw. Klage erheben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung bspw. nicht auf die Möglichkeit auch der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist sie bereits unrichtig.

Der Einspruch ist nach § 357 Abs. 1 der Abgabenordnung seit 2013 schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. 



Grundsätzlich gilt: Jeder Verwaltungsakt der Finanzbehörden muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, bei welcher Behörde, in welcher Form und innerhalb welcher Frist ggf. ein Einspruch einzulegen ist. Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, muss das FA den Fall nochmals komplett aufrollen.

Für die Einlegung des Einspruchs haben Sie einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Hat Ihnen das FA den Bescheid per einfachen Brief zugeschickt, so wird kraft Gesetzes fingiert, dass Sie den Bescheid drei Tage, nachdem ihn das FA zur Post gegeben hat, erhalten haben. Ab dem dritten Tag läuft dann die Einspruchsfrist von einem Monat.


Fazit: Schauen Sie sich die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid genauer an. Sind die relevanten Aspekte enthalten? Sonst haben Sie ggf. stillschweigend eine erhebliche Fristverlängerung für einen Einspruch.

Urteil: BFH, VI R 41/17

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