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Unternehmen müssen beanstandete Ware zurückholen

BGH hat Unterlassungen strenger geregelt

Wenn Ihnen von einem Wettbewerber der Vertrieb eines Produktes untersagt wurde, reicht das bloße Beenden des Verkaufs nicht. Der BGH fordert, dass bereits ausgelieferte Produkte zurückgeholt werden müssen.

Unterlassungs-Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den Vertrieb. So reicht es nicht aus, keine weiteren der beanstandeten Produkte zu verkaufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 4. Mai 2017, Az. I ZR 208/15) entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um Luftbefeuchter. Der Hersteller wurde von einem Wettbewerber gezwungen, die Aufschrift auf den Packungen „40% mehr Wirksamkeit" künftig zu unterlassen.

Rückrufen erforderlich

Der BGH fordert nun, dass die bereits ausgelieferten beanstandeten Produkte zurückgerufen werden müssen. Die Kosten des Rückrufverfahrens trägt selbstverständlich das ausliefernde Unternehmen.

In der Praxis reicht es, den Handel zur Rückgabe aufzufordern. Diese Pflicht besteht laut der Rechtsanwaltkanzlei Friedrich Graf von Westphalen unabhängig davon, ob die Unterlassungspflicht gerichtlich angeordnet oder vertraglich vereinbart worden ist. Es bedarf auch für eine aus einem Unterlassungsvertrag rührende Rückrufpflicht keiner ausdrücklichen Vereinbarung.

Versuch zum Rückruf reicht

Die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Rückruf sind damit sehr niedrig. Sind diese erfüllt, muss der Unterlassungsschuldner die Händler ernsthaft darum bitten, die verletzenden Produkte nicht an Endkunden zu verkaufen, sondern gegen nicht verletzende Ware auszutauschen. Der Versuch des Rückrufs ist allerdings ausreichend. Wenn die Abnehmer sich weigern, ausgelieferte Ware zurückzugeben, ist der Unterlassungsschuldner seinen Pflichten nachgekommen.

Fazit: Achten Sie darauf, Ihre Produkte absolut wettbewerbskonform zu gestalten. Unterlassungen werden strenger gehandhabt als bisher. Außerdem sind sie image-schädigend und aufwändig.

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