„Catch-all-Klausel“ ist unangemessen
Eine umfassende, zeitlich unbeschränkte „Catch-all-Klausel“, mit der Verpflichtung zur Geheimhaltung aller im Betrieb des Arbeitgebers erlangten Geschäftsgeheimnisse, geht zu weit. Sie ist deshalb unwirksam und stellt keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) dar.
Mit der Catch-all-Geheimhaltungsklausel versuchen Unternehmen regelmäßig, vertrauliche Informationen wie Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen vertraglich zu schützen. Das Gericht in Aachen betonte jetzt aber, dass die Anwendung dieser Klausel weitere ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen des Arbeitgebers voraussetzet. Ansonsten liegen rechtlich betrachtet keine Geschäftsgeheimnisse vor, und der gesetzliche Schutz entfällt.
Geheimhaltungsklausel ist unzureichend
Der Betrieb, Herstellerin von Verpackungsmaterial und Marktführerin in der Produktion von sogenannten „Sleeves“ (Schrumpffolien-Etiketten), verlangt vor Gericht von einem Mitarbeiter ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro für die aktive Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Während seiner Tätigkeit im Unternehmen verschickte der Arbeitnehmer E-Mails mit Anlagen an die Konkurrenz - mit relevanten Informationen über spezifische Leistungsdaten und Prozessparameter der zur Sleeves-Produktion benötigten Maschinen sowie technische Produktdaten. Dagegen klagte das Unternehmen.
Das Arbeitsgereicht verwarf die Klage der Firma trotzdem. Eine allgemein gehaltene Klausel allein sei keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme. Der Arbeitnehmer habe nicht erkennen können, welche Informationen konkret Geschäftsgeheimnisse sein sollen.
Fazit: Nur wer seine geheimen Informationen aktiv sichert, genießt den Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz. Die Entscheidung des AG ist ein Weckruf an Arbeitgeber, die „Catch-all-Klausel“ anzupassen oder durch ein konkreteres Geheimhaltungsmanagement zu ersetzen.
Urteil: AG Aachen vom 13.1.2022 Az.: 8 Ca 1229/20