Corona: Das gilt jetzt im Betrieb
Die gute Nachricht: Eine Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen besteht nicht – anders als in den vorherigen Fassungen der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (ArbSchV). Betriebe sollten aber trotzdem immer noch einiges wissen und beachten – schon mit Blick auf den Krankenstand der Beschäftigten. Im Mittelpunkt des betrieblichen Hygienekonzepts (§ 2 Corona-ArbSchV) für den Betrieb stehen folgende Punkte:
- Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- das Angebot, geeignete Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, sowie
- das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.
Welche der sieben Maßnahmen der Betrieb nutzt, entscheidet er auf Grundlage seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die er sowieso durchführen muss. In diesem Zusammenhang lässt sich das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen.
Fazit: Es gibt keine Pflicht mehr, ein betriebliches Hygienekonzept aufzulegen.
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/bq1LW6ThhoX92kKSbKq/content/bq1LW6ThhoX92kKSbKq/BAnz%20AT%2028.09.2022%20V1.pdf?inline