DSGVO: Aktenöffner beim Finanzamt
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verändert auch die Lage beim Steuergeheimnis. Ein Unternehmer hat demnach einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt, so das Finanzgericht (FG) Saarbrücken.
Der klagende Unternehmer verlangte Akteneinsicht beim Finanzamt. Begründung: Er war zu einem Drittel an einer aufgelösten Firma beteiligt, bei der eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt stattfand. Die Gesellschafter waren wegen der Berechnung des Veräußerungsgewinns zerstritten. Durch Akteinsicht erhoffte sich der klagende Gesellschafter eine Übersicht über die Verkaufssumme.
Das Finanzamt lehnte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis zunächst ab – und verlor vor Gericht. Das FG entschied, wenn die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht.
Begründung: Das Akteneinsichtsrecht eines Gesellschafters wird auch dann nicht durch das Steuergeheimnis ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter zerstritten sind. Ebenso sind Feststellungen bei den beteiligten Gesellschaftern zu ihren Einkünften vom Steuergeheimnis nicht erfasst. Unter dem Eindruck des Gerichtsverfahrens gab das Finanzamt schließlich Einsicht in die Steuerakte.
Fazit: Seit Inkrafttreten der DSGVO haben Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde.
Urteil: FG Saarbrücken vom 3.4.2019, Az.: 2 K 1002/16