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Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsrecht

Firmenwerbung mit Promis erlaubt

Der Chef der Lokführergewerkschaft (GDL), Claus Weselsky, wollte vom bayrischen Autovermieter Sixt 100.000 Euro Lizenzgebühr für eine ungenehmigte Werbeanzeige mit seinem Konterfei kassieren. Das sah das Oberlandesgericht Dresden allerdings anders.

Sie dürfen auch mit dem Konterfei von B- und C-Promis werben. Der Chef der Lokführergewerkschaft (GDL), Claus Weselsky, wollte vom bayerischen Autovermieter Sixt 100.000 Euro Lizenzgebühr für eine ungenehmigte Werbeanzeige mit seinem Konterfei kassieren. Sixt titelte beim letzten, dramatischen Bahnstreik der Lokführer unter Weselkys Bild: „Unser Mitarbeiter des Monats".

Das Oberlandesgericht Dresden meinte: völlig ok (Urteil vom 21.08.2018, Az.: 4 U 1822/18). Die Veröffentlichung des Bildes des Gewerkschafters sei nicht einwilligungsbedürftig. Auch eine Verletzung des Namensrechts liege nicht vor, ebenso wenig sei ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt worden. Und der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe den satirischen Charakter erkannt.

Fazit: Personen des öffentlichen Lebens müssen eine Vereinnahmung ihrer Person im Rahmen einer Werbung hinnehmen.

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